Der Europäische Datenschutzausschuss betont die Pflicht zur sofortigen Umsetzung des Schrems-II-Urteils. Das Urteil enthält keinerlei Schonfristen. Unternehmen müssen zudem selbst abschätzen, ob eine Übertragung auf Basis von Standardvertragsklauseln rechtskonform ist.
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